Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Der vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzte Disziplinarbeschuldigte ist diesem gegenüber über den Tod hinaus zur Treue (= Überwachung der Erfüllung des letzten Willens) verpflichtet; er kann einen Vergleichsversuch zwischen den Erbberechtigten vornehmen, hat sich aber bei dessen Scheitern jeglicher Tätigkeit für einen der Streitteile zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109297Dokumentnummer
JJR_19970616_OGH0002_003BKD00001_9700000_001