RS OGH 1997/6/16 3Bkd1/97, 4Bkd4/07

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Veröffentlicht am 16.06.1997
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Norm

DSt 1990 §1

Rechtssatz

Der vom Erblasser als Testamentsvollstrecker eingesetzte Disziplinarbeschuldigte ist diesem gegenüber über den Tod hinaus zur Treue (= Überwachung der Erfüllung des letzten Willens) verpflichtet; er kann einen Vergleichsversuch zwischen den Erbberechtigten vornehmen, hat sich aber bei dessen Scheitern jeglicher Tätigkeit für einen der Streitteile zu enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 1/97
    Entscheidungstext OGH 16.06.1997 3 Bkd 1/97
  • 4 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 04.02.2008 4 Bkd 4/07
    Vgl; Beisatz: Aus der Funktion als Testamentsvollstrecker ist eine Ermächtigung zum Verkauf oder zur Verwertung von Nachlassgegenständen nicht abzuleiten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109297

Dokumentnummer

JJR_19970616_OGH0002_003BKD00001_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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