Norm
StPO §113 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 113 Abs 1 erster Satz StPO haben alle, die sich während der Vorerhebungen, der Voruntersuchung oder in dem der Einbringung der Anklageschrift nachfolgenden Verfahren durch eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters beschwert erachten, das Recht, darüber, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, eine Entscheidung der Ratskammer zu verlangen und ihr Begehren schriftlich oder mündlich beim Untersuchungsrichter oder unmittelbar bei der Ratskammer anzubringen. Dieses Beschwerderecht stand demgemäß auch dem Angehörigen eines Untersuchungshäftlings zu, war er doch durch die Ablehnung des Besuchsantrages durch den Untersuchungsrichter jedenfalls beschwert und deshalb zur Beschwerde legitimiert, weshalb es dahingestellt bleiben kann, ob ihm als Angehörigen des Untersuchungshäftlings auch ein persönliches Besuchsrecht eingeräumt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107791Dokumentnummer
JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_002