Norm
StGB §201Rechtssatz
Auch in den Fällen, in denen der Täter das Verbrechen nach § 201 StGB oder das Vergehen nach § 202 StGB an seinem eigenen Kind, Wahlkind, Stiefkind oder Mündel unter Willensbrechung des Opfers verübt, ist Idealkonkurrenz mit § 212 StGB möglich, weil die Autorität des Täters für das Entstehen der Tatsituation und für die Tatausführung in der Regel mitbestimmend ist, die Widerstandskraft des minderjährigen oder gar unmündigen Opfers eher erlahmt als einer Person, die außerhalb einer solchen Beziehung steht und der Mißbrauch des durch besonderes Vertrauen und besondere Verantwortung gekennzeichneten Autoritätsverhältnisses ein zusätzliches Unrechtselement darstellt das durch einen Schuldspruch allein wegen des Gewalt-Sexualdelikts nicht zur Gänze erfasst wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108363Im RIS seit
17.07.1997Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019