Norm
StPO §187 Abs1Rechtssatz
Das in § 187 Abs 3 StPO garantierte Besuchsminimum im Außmaß von zwei viertelstündigen Besuchen wöchentlich gilt nur dann, wenn diese Besuche nach § 187 Abs 1 StPO zulässig sind, also durch sie, wenn auch erst aufgrund ihrer Überwachung, keine Beeinträchtigung des Haftzweckes zu besorgen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107790Dokumentnummer
JJR_19970617_OGH0002_0110OS00035_9700000_001