Norm
ABGB §1009Rechtssatz
In-Sich-Geschäfte sind nicht grundsätzlich unzulässig. Der bloße - durch den Sachverhalt gedeckte - Einwand des Beklagten, es läge ein Fall des Selbstkontrahierens vor, macht - da ein Regel-Ausnahmeverhältnis nicht vorliegt - ein auf Selbstkontrahieren gestütztes Begehren nicht unschlüssig. In einem solchen Fall hat vielmehr das Erstgericht im Rahmen seiner Anleitungspflicht auf ergänzendes Vorbringen zu dringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108250Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB02325_96Z0000_001