Norm
ZPO §477 Abs1 Z3 D3Rechtssatz
Lehnt eine Partei sämtliche Richter der Bezirksgerichte des Sprengels eines Gerichtshofes erster Instanz und alle Richter eben dieses Gerichtshofes als befangen ab, so ist das Oberlandesgericht als übergeordneter Gerichtshof dann nicht zur Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher Richter der Bezirksgerichte zuständig, wenn er zumindest für drei Richter des Gerichtshofes den Ablehnungsantrag nicht für gerechtfertigt hält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107780Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB00175_97Z0000_001