RS OGH 1997/6/18 3Ob2403/96w, 3Ob155/10f, 5Ob233/13w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

ABGB §427
ABGB §428
ABGB §451 A
ABGB §467

Rechtssatz

Symbolisch übertragenes Sicherungseigentum wird jedenfalls dann rückübertragbar, wenn darauf das Sicherungseigentum hinweisende Zeichen schon längere Zeit entfernt und dies dem Sicherungseigentümer bekannt ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2403/96w
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2403/96w
    Veröff: SZ 70/118
  • 3 Ob 155/10f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 155/10f
    Vgl; Beisatz: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen. (T1); Veröff: SZ 2011/23
  • 5 Ob 233/13w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 233/13w
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Es muss auch für die Verpfändung durch Zeichen gelten, dass deren Wirksamkeit erlischt, wenn die Entfernung der Zeichen durch den Pfandgläubiger oder mit dessen Zustimmung erfolgt, wird darin doch regelmäßig auch der schlüssige Verzicht auf das Pfandrecht zu erkennen sein. (T2); Veröff: SZ 2014/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107696

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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