Norm
ABGB §427Rechtssatz
Symbolisch übertragenes Sicherungseigentum wird jedenfalls dann rückübertragbar, wenn darauf das Sicherungseigentum hinweisende Zeichen schon längere Zeit entfernt und dies dem Sicherungseigentümer bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107696Im RIS seit
18.07.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016