RS OGH 1997/6/18 3Ob2383/96d, 3Ob35/15s

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Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

EO §292l

Rechtssatz

Der Quittung muß Zeitpunkt und Höhe der eingelangten Zahlungen sowie eine staffelmäßige Zinsenberechnung enthalten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2383/96d
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2383/96d
    Veröff: SZ 70/116
  • 3 Ob 35/15s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 35/15s
    Auch; Beisatz: Eine Quittung, die zwar Zeitpunkt und Höhe der eingelangten Zahlungen, nicht aber eine staffelmäßige Zinsenberechnung enthält, genügt daher nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107717

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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