RS OGH 1997/6/18 3Ob2231/96a, 3Ob1/98p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
beobachten
merken

Norm

EO §3 IIIA
EO §3 IVA
EO §355 VIb
Geo §110 Abs2

Rechtssatz

Das für jede Exekutionsbewilligung erforderliche Vollstreckungsinteresse fehlt dann, wenn bei (täglich gestellten) Strafanträgen der betreibende Gläubiger beantragte, nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (hier: erst nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über den Exekutionsbewilligungsantrag entschieden wurde).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108040

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten