Norm
EO §3 IIIARechtssatz
Das für jede Exekutionsbewilligung erforderliche Vollstreckungsinteresse fehlt dann, wenn bei (täglich gestellten) Strafanträgen der betreibende Gläubiger beantragte, nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (hier: erst nach Rechtskraft des Beschlusses, mit dem über den Exekutionsbewilligungsantrag entschieden wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108040Im RIS seit
18.07.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011