RS OGH 1997/6/18 3Ob507/96, 3Ob2273/96b, 7Ob60/98v, 2Ob162/98g, 1Ob23/99k, 1Ob313/98f, 8Ob125/03w, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1311 IIa
ABGB §1320 A
ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen (hier: keine Haftung wegen mangelnder Verwahrung des Hundes, der frei herumlaufend von einem Fahrzeug angefahren wird, sich in einem fremden Anwesen verkriecht und dort den vom Dritten herbeigerufenen Tierarzt bei der Untersuchung beißt).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 507/96
    Veröff: SZ 70/113
  • 3 Ob 2273/96b
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2273/96b
    nur: Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen. (T1)
  • 7 Ob 60/98v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 60/98v
    nur T1
  • 2 Ob 162/98g
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 162/98g
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei dieser Beurteilung stehen die Umstände des Einzelfalles im Vordergrund. (T2)
  • 1 Ob 23/99k
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 23/99k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: § 6a des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes regelt das Führen von Hunden an öffentlichen Plätzen und öffentlichen Parkanlagen, in deren Bereich gewährleistet sein soll, daß der Hund jederzeit - sei es mittels Maulkorbs oder Leinenführung - beherrscht wird. Dieser Schutzgedanke kann nicht auf den nachbarrechtlichen Schutz nach § 364 Abs 2 ABGB übertragen werden. Nachbarrechtliche Ansprüche sind nicht vom Schutzzweck der genannten Norm des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes umfaßt. (T3)
  • 1 Ob 313/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 313/98f
    nur T1
  • 8 Ob 125/03w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 Ob 125/03w
    Vgl auch; Beisatz: Bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz ist Haftungsvoraussetzung, dass ein Schaden eintrat, den die übertretene Norm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern wollte. (T4); Beisatz: Der Schutzzweck des §6a des steiermärkischen Tierschutz-und Tierhaltegesetzes liegt nicht darin, erwachsene Menschen zu schützen, auf deren eigenem Willensentschluss es beruht, mit einem an sich gutmütigen Hund an einem öffentlichen Ort zu spielen. (T5)
  • 6 Ob 104/04v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 104/04v
    Auch
  • 2 Ob 294/04f
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 2 Ob 294/04f
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 227/05h
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 227/05h
    Vgl auch; Beisatz: Auch ohne einen in einer Verordnung angeordneten Leinenzwang kann daher eine Leinenführung geboten sein. (T6); Beisatz: Hier: Der Hund der Beklagten war ein noch junger, relativ großer (30 kg schwerer) Hund mit den Eigenschaften lebhaft, verspielt und ungestüm. Schon daraus ergibt sich eine das Normalmaß übersteigende Sorgfaltspflicht. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107781

Dokumentnummer

JJR_19970618_OGH0002_0030OB00507_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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