Norm
ABGB §1295 Ia9Rechtssatz
Bei Verletzung eines Schutzgesetzes ist zu prüfen, ob der eingetretene Schaden (Folgeschaden) normadäquat ist. In Form eines beweglichen Systems sind bei der Beurteilung der Normadäquanz Risikozuteilung, allgemeines oder besonderes Lebensrisiko, Unrechtsintensität und Entfernung des Folgeschadens vom zuerst intendierten Ziel einer Haftung aus Schutzgesetzverletzung miteinander in Beziehung zu setzen (hier: keine Haftung wegen mangelnder Verwahrung des Hundes, der frei herumlaufend von einem Fahrzeug angefahren wird, sich in einem fremden Anwesen verkriecht und dort den vom Dritten herbeigerufenen Tierarzt bei der Untersuchung beißt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107781Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB00507_9600000_001