Norm
StPO §39 ARechtssatz
Das die Belehrung über das Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO) und über die Voraussetzungen der Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers nach § 41 Abs 2 StPO enthaltende, dem Beschuldigten zugestellte StPO-Formular Lad 7 weist aber darauf hin, daß die Behauptungen über Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse auch sogleich zu bescheinigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107789Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008