RS OGH 1997/6/18 3Ob2397/96p, 3Ob251/05s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1997
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Norm

EO §1 Z2 IA
EO §1 Z2 IIB
EO §39 Abs1 Z10 IIIJ
EO §39 Abs1 Z10 IVC
EO §371 Z2
EO §374
GBG §40
GBG §41 litb
GBG §46 Abs2
Geo §144 Abs8

Rechtssatz

Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2397/96p
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2397/96p
    Veröff: SZ 70/117
  • 3 Ob 251/05s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 251/05s
    nur: Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. (T1); Beisatz: Allerdings muss verlangt werden, dass der betreibende Gläubiger bis zur Entscheidung erster Instanz über den Einstellungsantrag eine (nach der Aufhebung der ursprünglichen Vollstreckbarkeitsbestätigung und Nachholung der wirksamen Zustellung wiederum) vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorlegt und einen als Exekutionsantrag zu deutenden Antrag stellt. (T2); Beisatz: Eine abschließende Stellungnahme zur Frage der Sanierbarkeit der Einstellungsgründe des §39 Abs1 Z 9 und 10 EO erfolgte hier nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108055

Im RIS seit

18.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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