Norm
EO §1 Z2 IARechtssatz
Eine Einstellung nach § 39 Abs 1 Z 10 EO kommt nur dann in Betracht, wenn nicht nur zum Zeitpunkt der Bewilligung der Exekution, sondern auch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Einstellung die Exekution durch einen Titel nicht gedeckt ist. Wurde aufgrund eines erlassenen aber nicht wirksam zugestellten Wechselzahlungsauftrages die Exekution zur Sicherstellung durch bücherliche Vormerkung eines Pfandrechts bewilligt und später die Rechtfertigung angemerkt, in der Folge aber die Zustellung nachgeholt, so ist der Pfandrang (der Vormerkung) richtig zustellen (hier: auf den Tag des Antrages auf Löschung der Anmerkung der Rechtfertigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108055Im RIS seit
18.07.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012