Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Insichgeschäfte sind dann zulässig, soweit keine Interessenkollision droht, sofern der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen, es darf keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108252Im RIS seit
18.07.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019