- 6 Ob 33/97i
- 6 Ob 215/97d
Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. (T1)
Veröff: SZ 70/157
- 6 Ob 323/98p
Beisatz: Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich. (T2)
- 6 Ob 210/99x
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Informationsanspruch des Gesellschafters kann nur hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Unterlagen beschränkt werden. (T3)
Beisatz: Der Verweigerungsgrund liegt in der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im weiteren Sinn. (T4)
Beisatz: Sind die Jahresabschlüsse (die Bilanzen und der Anhang) öffentlich (§§ 277 f HGB), kann dem Begehren auf Einsicht bzw Zusendung von Kopien nicht mehr der Einwand einer drohenden Geheimnisverletzung entgegengesetzt werden. (T5)
- 6 Ob 245/99v
Beisatz: Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht. (T6)
- 6 Ob 222/01t
Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T7)
- 6 Ob 73/05m
Vgl; Veröff: SZ 2005/77
- 6 Ob 72/05i
Beis wie T1
- 3 Ob 138/06z
Vgl auch; Beis wie T7
- 6 Ob 11/08y
Beis wie T6
- 6 Ob 178/09h
Beis wie T1; Beis wie T6
- 6 Ob 175/10v
- 6 Ob 198/12d
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 198/12d
Auch; Beisatz: Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. (T8)
Beisatz: Soweit die Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt. (T9)
- 6 Ob 128/16s
Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
Vgl; Beisatz: Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. (T10)
Beisatz: Den Abweisungsgrund des Rechtsmissbrauchs hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen. (T11)
Beisatz: Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. (T12)
Beisatz: Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen. (T13)
- 6 Ob 166/19h
Beis wie T11; Beisatz: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs durch Verfolgung gesellschaftsschädigender Interessen kann insbesondere dann verwirklicht sein, wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt. (T14)
Beisatz: Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen. (T15)
- 6 Ob 11/20s
Vgl; Beis wie T14 nur: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (T16)
- 6 Ob 81/21m
Vgl; Beis wie T15; Zur Unterfertigung einer „Vertraulichkeitsvereinbarung“ als Voraussetzung der Bucheinsicht. (T17)