Norm
GmbHG §50Rechtssatz
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Vertrag obliegenden Leistungen oder eine Verkürzung der einzelnen Gesellschaftern durch den Vertrag eingeräumten Rechte kann nach Abs 4 und 5 nur unter Zustimmung sämtlicher von der Vermehrung oder Verkürzung betroffenen Gesellschafter beschlossen werden. Zustimmungspflichtig sind daher nicht nur die Einfügung positiver Leistungspflichten, sondern auch die Einführung von Unterlassungspflichten sowie die einzelnen Gesellschaftern oder Gruppen von Gesellschaftern gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte, die ihnen nicht ohne ihre Zustimmung entzogen werden dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107762Dokumentnummer
JJR_19970619_OGH0002_0060OB02280_96D0000_002