RS OGH 1997/6/19 6Ob170/97m, 7Ob31/02p, 7Ob144/02f, 5Ob196/06v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1997
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Norm

ABGB §145
ABGB §176 B
ABGB §186a
ABGB §198 B

Rechtssatz

Aus den §§ 145 und 198 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, daß bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Eine vom Gericht (rechtskräftig) angeordnete Obsorgeteilung zwischen Vater und Tante des Kindes kann schon aus Gründen des Kindeswohls zugunsten des Vaters in analoger Anwendung der zur Auflösung vom Pflegschaftsverträgen (§ 186a ABGB) entwickelten Grundsätzen abgeändert werden und nicht erst dann, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der teilweisen Obsorge der Tante (§ 176 ABGB) vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 170/97m
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 170/97m
  • 7 Ob 31/02p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 31/02p
    nur: Aus den § 145 ABGB geht die Absicht des Gesetzgebers hervor, dass bei der Entscheidung über die Obsorge beziehungsweise den Vormund der nähere Grad der Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. (T1)
  • 7 Ob 144/02f
    Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 144/02f
    Vgl auch; Beisatz: Die Obsorge minderjähriger Kinder soll primär ihren leiblichen Eltern zustehen. (T2); Veröff: SZ 2002/123
  • 5 Ob 196/06v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 196/06v
    Vgl auch; Beisatz: In §187 ABGB (idF des KindRÄG2001) ist gesetzlich eindeutig (ua) ein Vorrang der Pflegeeltern gegenüber einer „anderen geeigneten Person" geregelt. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107739

Im RIS seit

19.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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