Norm
ZPO §1 AcRechtssatz
Im Zwischenverfahren über die Identität der vom Kläger gewollten beklagten Partei und der nach seinen Klageangaben tatsächlich als geklagt anzusehenden Person ist jede vom Gericht (erster oder zweiter Instanz) als Partei behandelte Person verfahrensbeteiligt und unter der Voraussetzung des Vorliegens eines rechtlichen Interesses an der Beseitigung der Gerichtsentscheidung auch rekurslegitimiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107893Im RIS seit
19.07.1997Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021