RS OGH 1997/6/19 6Ob2327/96s

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Veröffentlicht am 19.06.1997
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Norm

ABGB §1435
BStG §20 Abs4

Rechtssatz

Nach Vollzug der Enteignung kann eine Rückzahlung der vom Bund aufgrund des verwaltungsbehördlichen vollstreckbaren Bescheides des Landeshauptmannes gezahlten Entschädigungssumme auch dann nicht begehrt werden, wenn der Bescheid durch (nachfolgende) Anrufung des Gerichtes außer Kraft getreten ist. Erst durch die rechtskräftige Entscheidung entsteht ein Rückforderungsanspruch eines allenfalls zu viel gezahlten Betrages. Der Bund kann aber nach geleisteter Zahlung an den Enteigneten während des noch anhängigen Gerichtsverfahrens auch nicht Gerichtserlag fordern, weil es an einem Erlagsgrund fehlt (Ablehnung des gegenteiligen obiter dictum in SZ 55/55). Auch ein auf § 1435 ABGB gestützter Rückforderungsanspruch oder = als Minus = Anspruch auf Gerichtserlag kommt nicht in Betracht, weil der Verwaltungsbescheid durch die Anrufung des Gerichtes zur Gänze außer Kraft getreten ist und erst mit der gerichtlichen Neufestsetzung ein allfälliger Rückforderungsanspruch des Bundes entsteht. Erst zu diesem Zeitpunkt fällt der Rechtsgrund der Zahlung (Befolgung des vollstreckbaren Bescheides zur Ermöglichung des Vollzuges) weg.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2327/96s
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 2327/96s
    Veröff: SZ 70/121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107891

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB02327_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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