Norm
KartG 1988 §42aRechtssatz
Ein beabsichtigter Zusammenschluß kann angemeldet werden, sobald eine grundsätzliche Einigung über die genauen Strukturen des Zusammenschlusses und den Zeitplan zur Umsetzung vorliegen. Die gemeinsame Anmeldung mehrerer Zusammenschlußvorhaben, die schließlich zur Gründung einer gemeinsamen Holdinggesellschaft führen soll, ist zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107572Im RIS seit
23.07.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018