RS OGH 1997/6/23 16Ok10/97, 16Ok4/97, 16Ok2/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1997
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Norm

KartG 1988 §42b Abs1

Rechtssatz

Die Amtsparteien können nur binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen; diese Frist wird weder durch einen Verbesserungsantrag einer Amtspartei noch durch einen Verbesserungsauftrag des Kartellgerichtes gehemmt oder unterbrochen.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 4/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 4/97
    Veröff: SZ 70/123
  • 16 Ok 10/97
    Entscheidungstext OGH 23.06.1997 16 Ok 10/97
  • 16 Ok 2/03
    Entscheidungstext OGH 10.03.2003 16 Ok 2/03
    Beisatz: Hat das Kartellgericht den Beschluss gefasst, die Anmeldung nach § 42b Abs 1 KartG den Amtsparteien zuzustellen, so läuft für diese nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung die 4 Wochenfrist zur Stellung eines Prüfungsantrages. Nur für die Frist des §42b Abs5 KartG sieht das Gesetz für den Fall der Erteilung eines Verbesserungsauftrages nach §§ 65 iVm 68a Abs 2 KartG durch das Gericht vor, dass die Frist vom Einlangen der verbesserten Anmeldung zu berechnen ist. Dies gilt also nur für die dem Gericht offen stehende Frist, nicht aber für jene für die Bundeswettbewerbsbehörde bzw den Bundeskartellanwalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107568

Dokumentnummer

JJR_19970623_OGH0002_0160OK00010_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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