Norm
KartG 1988 §42b Abs1Rechtssatz
Die Amtsparteien können nur binnen vier Wochen ab Zustellung der Gleichschrift der Anmeldung die Prüfung des Zusammenschlusses beantragen; diese Frist wird weder durch einen Verbesserungsantrag einer Amtspartei noch durch einen Verbesserungsauftrag des Kartellgerichtes gehemmt oder unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107568Dokumentnummer
JJR_19970623_OGH0002_0160OK00010_9700000_001