RS OGH 1997/6/24 1Ob131/97i

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

UStG 1994 §10

Rechtssatz

Die Steuersätze sind auf die einzelnen Umsätze, dagegen nicht auf den Gesamtumsatz des Unternehmers zu beziehen. Steuerobjekt sind immer die einzelnen Leistungen. Es wird auch nicht die Gesamtheit der Leistungen des Unternehmers an einen bestimmten Abnehmer besteuert. Das gilt selbst dann, wenn eine Mehrzahl an Leistungen auf einem Vertrag beruht. Daher sind mehrere selbständige Leistungen aufgrund eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs trotz Vereinbarung eines Pauschalentgelts gesondert zu versteuern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108089

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00131_97I0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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