RS OGH 1997/6/24 1Ob121/97v, 7Ob276/99k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

ZPO §84 I
ZPO §506 Abs1 Z5
ZPO §508a

Rechtssatz

Werden in einer außerordentlichen Revision überhaupt keine Gründe angeführt, weshalb das angefochtene Urteil in einem bestimmten Punkt unzutreffend sein soll, wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; davon ist jedoch dann abzusehen, wenn sich aus den übrigen Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, daß der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, einen bestimmten Ausspruch des angefochtenen Urteils in merito zu bekämpfen, kann doch einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht unterstellt werden, nicht zu wissen, daß eine Rechtsrüge irgendeiner Begründung bedürfe. In einem derartigen Fall ist die außerorderliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108082

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0010OB00121_97V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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