Norm
ZPO §84 IRechtssatz
Werden in einer außerordentlichen Revision überhaupt keine Gründe angeführt, weshalb das angefochtene Urteil in einem bestimmten Punkt unzutreffend sein soll, wäre an sich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten; davon ist jedoch dann abzusehen, wenn sich aus den übrigen Rechtsmittelausführungen eindeutig ergibt, daß der Revisionswerber in Wahrheit gar nicht beabsichtigt, einen bestimmten Ausspruch des angefochtenen Urteils in merito zu bekämpfen, kann doch einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten nicht unterstellt werden, nicht zu wissen, daß eine Rechtsrüge irgendeiner Begründung bedürfe. In einem derartigen Fall ist die außerorderliche Revision mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108082Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00121_97V0000_001