RS OGH 1997/6/24 1Ob112/97w, 7Ob286/99f (7Ob294/99g), 5Ob58/09d, 1Ob92/15h, 8Ob36/17b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

ABGB §1500

Rechtssatz

Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. Als solche kommen Umstände in Betracht, die nicht unmittelbar aufgrund von Besonderheiten des Grundstücks selbst, sondern angesichts "sonstiger Vorgänge" Bedenken erregen, die dem Erwerber der Liegenschaft gleichfalls zumutbare Nachforschungen nach Dienstbarkeiten etwa eines Nachbarn gebieten. Als solche kommen etwa ernst zunehmende Hinweise von Nachbarn in Frage. Erfährt etwa der Liegenschaftserwerber von der Behauptung eines Fahrtrechts und sind die daraus resultierenden Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs nicht durch andere Informationen ausgeräumt, verliert er den Vertrauensschutz des § 1500 ABGB, wenn er keine Nachforschungen anstellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 112/97w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 112/97w
  • 7 Ob 286/99f
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
    Vgl auch; nur: Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. (T1)
    Veröff: SZ 72/192
  • 5 Ob 58/09d
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 58/09d
    Vgl; Beisatz: Bei der Anwendung des § 1500 ABGB stellt sich die Frage nach der Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs. (T2)
    Beisatz: Die Judikatur versagt diesen Vertrauensschutz dann, wenn die Belastung der erworbenen Liegenschaft mit einer Dienstbarkeit offenkundig oder dem Erwerber bekannt ist. (T3)
    Beisatz: Der Erwerber einer nach dem Grundbuchsstand unbelasteten Liegenschaft kann den Schutz des Vertrauens in die Vollständigkeit des Grundbuchs jedenfalls dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er deren tatsächliche Belastung mit einer dinglichen Dienstbarkeit kennt. Ein solcher Erwerber hat eine vom Voreigentümer einem Dritten vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit auch dann gegen sich gelten zu lassen, wenn dieses Recht (noch) nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. (T4)
  • 1 Ob 92/15h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 92/15h
    Auch
  • 8 Ob 36/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 8 Ob 36/17b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107843

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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