Norm
ABGB §1500Rechtssatz
Neben der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit gibt es noch andere Fälle, in denen schuldhaftes Übersehen oder Versäumnisse bei der Erkundung des wahren Sachverhalts zum Verlust des guten Glaubens führen können. Als solche kommen Umstände in Betracht, die nicht unmittelbar aufgrund von Besonderheiten des Grundstücks selbst, sondern angesichts "sonstiger Vorgänge" Bedenken erregen, die dem Erwerber der Liegenschaft gleichfalls zumutbare Nachforschungen nach Dienstbarkeiten etwa eines Nachbarn gebieten. Als solche kommen etwa ernst zunehmende Hinweise von Nachbarn in Frage. Erfährt etwa der Liegenschaftserwerber von der Behauptung eines Fahrtrechts und sind die daraus resultierenden Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs nicht durch andere Informationen ausgeräumt, verliert er den Vertrauensschutz des § 1500 ABGB, wenn er keine Nachforschungen anstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107843Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018