Norm
ZPO §237 ARechtssatz
Im bloßen Stillschweigen zur Zustellung eines Schriftsatzes der klagenden Partei, mit der diese die Zurücknahme der Klage (ohne Anspruchsverzicht) erklärte, ist eine konkludente Zustimmung der beklagten Partei zur Klagsrücknahme jedenfalls für sich genommen nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107867Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00139_97S0000_001