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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV UVS 2003 §1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/01/0095 E 24. August 2004 2004/01/0090 E 24. August 2004 2004/01/0091 E 24. August 2004 2004/01/0092 E 24. August 2004 2004/01/0093 E 24. August 2004 2004/01/0109 E 24. August 2004 2004/01/0108 E 24. August 2004 2004/01/0094 E 24. August 2004 2004/01/0111 E 24. August 2004 2004/01/0110 E 24. August 2004 2004/01/0098 E 21. September 2004 2004/01/0099 E 21. September 2004 2004/01/0096 E 21. September 2004 2004/01/0097 E 21. September 2004 2004/01/0100 E 21. September 2004 2004/01/0101 E 21. September 2004 2004/01/0102 E 21. September 2004 2004/01/0103 E 21. September 2004 2004/01/0106 E 21. September 2004 2004/01/0105 E 21. September 2004 2004/01/0104 E 21. September 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Mag. Georg Bürstmayr, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 27. Jänner 2004, Zl. Senat-FR-01-3089, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der bekämpfte Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung (Ausspruch über den Aufwandersatz) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde nach seiner Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat am 27. April 2000 von der Bundespolizeidirektion Schwechat gemäß § 52 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zurückgewiesen und in der Folge vom 28. April bis 30. Mai 2000 in einer als "Sondertransitraum" bezeichneten Containeranlage angehalten.
Gegen diese zuletzt genannte Maßnahme erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2000 Beschwerde an die belangte Behörde und beantragte, "seine Anhaltung im Bereich des 'Sondertransits' des Flughafens Wien Schwechat ... für rechtswidrig zu erklären".
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. September 2000 wies die belangte Behörde die Beschwerde mit Bescheid vom 6. Februar 2001 gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab.
Mit Erkenntnis vom 27. November 2001, B 455/01-6, hob der Verfassungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf.
Ohne weitere Verhandlung erklärte die belangte Behörde mit Bescheid vom 27. Jänner 2004 "die in dem bezughabenden Beschwerdeschriftsatz gerügten Maßnahmen betreffend eine Freiheitsentziehung durch Unterbringung des Beschwerdeführers im Sondertransitraum des Flughafens Wien im beschwerdegegenständlichen Zeitraum für rechtswidrig" und verpflichtete den Bund dazu, dem Beschwerdeführer "gemäß § 79a AVG i. V.m. § 73 (2) FrG und der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 499/2001, den Schriftsatzaufwand in der Höhe von EUR 610,--" zu ersetzen. Ihre Kostenentscheidung begründete die belangte Behörde lediglich damit, dass "dem Antrag auf Zusprechung von Kostenersatz ... im beantragten Ausmaß stattzugeben" gewesen sei und sich "der Kostenersatz ... auf die bezogene Gesetzesstelle" gründe.
Gegen diesen Kostenausspruch richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, "den angefochtenen Bescheid im Umfang seiner Anfechtung (2. Absatz des Spruchs, beginnend mit 'der Bund hat dem Beschwerdeführer', endend mit '... Exekution zu ersetzen')" aufzuheben.
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:
Die für den Aufwandersatz vor der belangten Behörde maßgebliche Bestimmung des AVG lautet auszugsweise wie folgt:
"Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
§ 79a. (1) Die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
...
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwandes hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
(7) Die §§ 52 bis 54 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 gelten auch für den Aufwandersatz nach Abs. 1."
Die Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (UVS-Aufwandersatzverordnung 2003), BGBl. II Nr. 334/2003, die am 18. Juli 2003 kundgemacht wurde, enthält folgende maßgebliche Bestimmungen:
"§ 1. Die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ... EUR 660,80.
2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei ... EUR 826,00.
...
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des letzen Tages des Monats ihrer Kundmachung in Kraft; zugleich tritt die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 499, außer Kraft.
(2) In den bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren, in denen bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung noch kein Bescheid erlassen worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen."
Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich entnehmen, dass die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer begehrten Aufwandersatz (sei es auch nur teilweise) nicht zuerkennen wollte, sondern ging sie erkennbar davon aus, dass mit dem Zuspruch eines Schriftsatzaufwandes in der Höhe von EUR 610,-- (unter Bezugnahme auf die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. Nr. 499/2001) dem Antrag des Beschwerdeführers voll entsprochen werde.
Dabei ließ die belangte Behörde außer Acht, dass im Zeitpunkt ihrer Entscheidung die UVS-Aufwandersatzverordnung 2001 bereits durch die zuvor auszugsweise wiedergegebene UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 ersetzt worden war, die unter anderem in ihrem § 1 Z. 1 einen (gegenüber der früheren Rechtslage) erhöhten Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand von EUR 660,80 (statt EUR 610,--) vorsieht und in § 2 Abs. 2 ihre Anwendbarkeit auch für Verfahren anordnet, die zwar vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängig geworden sind, über die jedoch bis zu diesem Zeitpunkt - wie im gegenständlichen Fall - noch kein Bescheid erlassen worden ist. Dem steht - worauf die Argumentation der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift hinzudeuten scheint - auch nicht entgegen, dass bereits vor Inkrafttreten der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 über die gegenständliche Beschwerde der (damals abweisende) Bescheid vom 6. Februar 2001 ergangen ist, weil dieser vom Verfassungsgerichtshof mit ex-tunc-Wirkung aufgehoben worden ist, womit die Rechtssache in jene Lage zurück getreten ist, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat, also der Rechtszustand so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 2000, B 1702/98, und das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1998, Zl. 96/17/0053, jeweils mwN). Indem die belangte Behörde den Aufwandersatz daher nicht nach der anzuwendenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 ermittelte, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die bereits zur Aufhebung des bekämpften Spruchteils führen muss.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides, dem Beschwerdeführer Kostenersatz "im beantragten Ausmaß" zuzuerkennen, steht jedoch auch im Widerspruch dazu, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde kein Verhandlungsaufwand zuerkannt wurde, obwohl er einen solchen am Ende der Verhandlung vom 26. September 2000 pauschal geltend gemacht hat (vgl. zur Zulässigkeit der pauschalen Verzeichnung des Verhandlungsaufwandes die hg. Erkenntnisse vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0404 und vom 9. September 2003, Zl. 2002/01/0360). Erst in der Gegenschrift bemüht sich die belangte Behörde, diesen Begründungsmangel aufzuklären, indem sie den Standpunkt vertritt, "die am 26.9.2000 durchgeführte Verhandlung (sei) ja mit der damaligen Entscheidung (gemeint: mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2001) erledigt" gewesen und habe "für die neuen Verfahren (gemeint: nach Aufhebung des abweisenden Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof) keinerlei Rechtswirkung entfalten" können. "Ein Kostenzuspruch an die Beschwerdeführer" habe - so die belangte Behörde weiter - im abweisenden Bescheid vom 6. Februar 2001 nicht stattgefunden und sei eine "ex tunc" - Korrektur dieser Kostenentscheidung nicht mehr möglich gewesen.
Nach dem bisher Gesagten erweisen sich diese rechtlichen Überlegungen der belangten Behörde als unrichtig, weil ihr abweisender Bescheid vom 6. Februar 2001 (und damit auch seine Kostenentscheidung) mit der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand (rückwirkend) beseitigt worden ist, weshalb die belangte Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides über das gesamte Verfahren - einschließlich der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2000 -
auch kostenmäßig zu entscheiden hatte. Demnach wäre dem Beschwerdeführer der begehrte und in der maßgeblichen UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehene Pauschbetrag für Verhandlungsaufwand zuzuerkennen gewesen.
Schon aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 24. August 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004010107.X00Im RIS seit
28.09.2004