Norm
UStG 1994 §10Rechtssatz
Nur gleichrangige Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt eine Einheit bilden, sind steuerrechtlich als eine Leistung anzusehen. Eine derartige Beurteilung setzt ein Ineinandergreifen der Leistungen, das die Einzelleistungen als Teil einer Gesamtleistung erscheinen läßt, die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere Qualität besitzt, voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108091Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00131_97I0000_006