Norm
VStG §6Rechtssatz
Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vergleiche VwGH 89/03/0293).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108125Dokumentnummer
JJR_19970624_OGH0002_0010OB00016_97B0000_003