RS OGH 1997/6/24 14Os181/96 (14Os182/96), 13Os160/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1997
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Norm

SGG §1

Rechtssatz

Ecstasy-Tabletten sind Suchtgifte, sofern sie in den Anhängen IV oder V zur Suchtgiftverordnung namentlich aufgezählte psychotrope Substanzen oder deren dort beschriebene Derivate enthalten.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 181/96
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 14 Os 181/96
  • 13 Os 160/99
    Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 160/99
    Ähnlich; Beisatz: Die Verwendung von Szenennamen, wie zum Beispiel Ecstasy, kann den gesetzlichen Konkretisierungserfordernissen für die Bezeichnung von dem Suchtmittelgesetz unterliegenden Substanzen mitunter nicht genügen kann, weil unter dem Namen Ecstasy auch Stoffe verkauft werden, die keine als Suchtmittel verpönte Amphetaminderivate aufweisen. Fallbezogen bedurfte es allerdings entgegen dem Rechtsmittelvorbringen keiner näheren Konkretisierung der Suchtgiftqualität der Ecstasy-Tabletten, zeigen doch die übereinstimmenden und von den Tatrichtern umfassend gewürdigten Verfahrensergebnisse, dass keiner der mit diesen Ecstasy-Tabletten in Berührung gekommenen suchtgifterfahrenen Personen deren psychotrope Wirkung bezweifelte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107795

Dokumentnummer

JJR_19970624_OGH0002_0140OS00181_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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