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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. J, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. April 2004, Zl. UW.4.1.6/0079-I/5/2004, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Reinhaltungsverband S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. August 2003 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Kanalisationsanlagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid vom 22. April 2004 ergänzte die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des Beschwerdeführers den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich seiner Auflagen. Im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit einem weiteren Schriftsatz begehrte er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, die Bauarbeiten an der bewilligten Wasseranlage hätten bereits begonnen und im Zuge dieser Bauarbeiten habe sich herausgestellt, dass eine Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers alleine auf Grund der örtlichen und geologischen Gegebenheiten nicht nur zwangsläufig erfolgen müsse, sondern auch bereits erfolgt sei. Durch diese Vorgangsweise sei der Beschwerdeführer erheblich in seinen Rechten eingeschränkt.
Die belangte Behörde hat sich in ihrer Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegen diese Zuerkennung ausgesprochen. Sie vertritt die Auffassung, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünde das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abwasserentsorgung entgegen. Die Grundinanspruchnahme sei im Berufungsverfahren geprüft worden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Grundinanspruchnahme ergebe sich durch die Bauausführung und sei vorübergehender Natur. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 2004 sei der Beschwerdeführer gemäß § 72 des Wasserrechtsgesetzes 1979 verpflichtet worden, die vorübergehende Benutzung seiner Grundstücke Nr. 49/1 und 46 der KG R zu dulden.
Die mitbeteiligte Partei hat sich ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen und dies damit begründet, dass die rasche Realisierung ihres Bauvorhabens deshalb höchste Priorität habe, weil einerseits die Kläranlage der Gemeinde R nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und andererseits auch die Kanäle wesentliche Mängel aufwiesen. Hinsichtlich des Hauptsammlers 1 habe die Gemeinde R von der Bezirkshauptmannschaft G einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Sanierung erhalten. Durch die Neuverlegung im Rahmen des Detailprojektes "Anschluss R inklusive Regenbecken" könne dieser wasserpolizeiliche Auftrag erfüllt werden. Weiters bestehe derzeit bis zur Inbetriebnahme des Anschlusses für das Betriebsbaugebiet W eine provisorische Ableitung nach L. Eine weitere Besiedelung mit abwasserintensiven Betrieben des Betriebsbaugebietes sei aus diesem Grund derzeit nicht mehr möglich. Im Sinne einer geordneten Abwasserentsorgung bzw. des Gewässerschutzes sei ein rascher Bau der gegenständigen Abwasserbeseitigungsanlage dringend erforderlich.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass Grundstücke des Beschwerdeführers vom Projekt der mitbeteiligten Partei nicht in Anspruch genommen werden. Nach den Ausführungen in der Stellungnahme der belangten Behörde handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend gemachten Grundinanspruchnahme nicht um eine pojektsgemäße Grundinanspruchnahme, sondern um eine vorübergehende im Sinne des § 72 WRG, für die auch ein eigener Bescheid erlassen wurde. Mit dieser Grundinanspruchnahme kann daher der Beschwerdeführer keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geltend machen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher keine Folge gegeben.
Wien, am 27. August 2004
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070039.A00Im RIS seit
17.11.2004