Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 12.227; VfGH 12.6.1996, G 1300/95; 13.6.1996, G 1395/95) schützt die verfassungsgerichtliche Eigentumsgarantie auch die Privatautonomie schlechthin, im besonderen das Recht zum Abschluß privatrechtlicher Verträge.