Norm
ZPO §560Rechtssatz
Eine Räumungsklage wegen ordentlicher Kündigung eines nicht dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes unterliegenden Bestandverhältnisses setzt eine außergerichtliche Aufkündigung voraus, deren Wirksamkeit - seit der Abschaffung des Instituts gerichtlicher Einwendungen durch die ZVN 1983 - nur als Vorfrage im Räumungsprozeß zu prüfen ist. Wurde jedoch - wie hier - eine gerichtliche Aufkündigung eingebracht, durch einen Gerichtsfehler aber das in einem Verfahren über eine Aufkündigung zu fällende Räumungsmandat nicht erlassen, dann kann diese Aufkündigung im Hinblick auf die bereits erfolgte Zustellung der auch materiellrechtlich gegen den Kündigungsgegner wirkenden Kündigungserklärung in eine Räumungsklage umgedeutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107837Dokumentnummer
JJR_19970625_OGH0002_0070OB00088_97K0000_002