RS OGH 1997/6/25 9ObA101/97m, 9ObA270/98s, 8ObA27/03h, 8ObA32/03v, 9ObA74/04d, 8ObA64/12p

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Norm

BAG §15 Abs3

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 101/97m
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 ObA 101/97m
  • 9 ObA 270/98s
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 270/98s
    Auch; nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Für das Fehlen der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Lehrlings können im besonderen Schuldintensität, nähere Umstände, unter denen die Tat begangen worden ist, etc von Bedeutung sein. (T1)
  • 8 ObA 27/03h
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 ObA 27/03h
    Auch
  • 8 ObA 32/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 32/03v
    nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. Dieses Kriterium ermöglicht die Abgrenzung zwischen einem in abstracto wichtigen Entlassungsgrund und einem in concreto geringfügigen Sachverhalt. (T2)
  • 9 ObA 74/04d
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 74/04d
    nur: Die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch den Lehrberechtigten ist eine wesentliche Voraussetzung für die Entlassung des Lehrlings. (T3)
  • 8 ObA 64/12p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 64/12p
    nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107934

Im RIS seit

25.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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