RS OGH 1997/6/25 7Ob138/97p, 7Ob70/02y, 7Ob116/04s, 7Ob158/08y, 7Ob57/12a, 7Ob99/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1997
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Norm

ABKH/BV 95 Art9
AKHB 1988 Art6 Abs2 Z2
AKHB 1995 Art9.2.2

Rechtssatz

Der Regressanspruch des Versicherers hängt von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies der rechtskräftigen Entscheidung eines Strafgerichts oder der Verwaltungsbehörde ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 138/97p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 7 Ob 138/97p
  • 7 Ob 70/02y
    Entscheidungstext OGH 08.06.2002 7 Ob 70/02y
    Auch; Beisatz: In Spruch oder Begründung dieser Entscheidung muss festgestellt sein, dass das Fahrzeug in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand gelenkt wurde. Die Obliegenheitsverletzung darf demnach nicht angenommen werden, wenn die Beeinträchtigung durch Alkoholisierung zwar im Regressverfahren festgestellt werden konnte, aber eine rechtskräftige Entscheidung der angeführten Art nicht vorliegt. (T1); Beisatz: Auch wenn eine derartige Entscheidung nur deshalb nicht vorliegt, weil die Behörde wegen eines Beweismittelverwertungsverbots die notwendige Feststellung nicht treffen durfte, so kann diese dennoch nicht durch einen Akt der Beweiswürdigung von anderen - nicht weiter von der Behörde geprüften - Umständen im Nachhinein ersetzt werden. (T2)
  • 7 Ob 116/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 7 Ob 116/04s
    Beis wie T1
  • 7 Ob 158/08y
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 158/08y
    Beisatz: Es muss im Regressprozess einerseits der Nachweis der Alkoholisierung („im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften") erbracht werden, andererseits muss eine rechtskräftige Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts vorliegen, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt worden sei. (T3)
  • 7 Ob 57/12a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2012 7 Ob 57/12a
  • 7 Ob 99/21s
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 99/21s
    Beisatz: Auch der im Rahmen eines Führerscheinentzugsverfahrens ergangene Bescheid erfüllt die Voraussetzungen des § 5 Abs 4 KHVG bzw Art 9.2.2 AKHB 2013. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108216

Im RIS seit

25.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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