Norm
ABGB §865Rechtssatz
Die in § 865 ABGB genannte angemessene Frist wird unter sinngemäßer Heranziehung des § 862 ABGB bestimmt, wonach dann, wenn keine ausdrückliche Frist gesetzt wurde, die bei vernünftiger Einschätzung zu erwartende Zeitspanne zugrundezulegen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108068Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0010OB00031_97H0000_001