RS OGH 1997/6/26 10ObS208/97d, 10ObS184/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1997
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Norm

ZPO §235 A
ZPO §235 D

Rechtssatz

Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren nicht mehr zu entscheiden. Über das ursprüngliche Klagebegehren ist jedoch eine Sachentscheidung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 208/97d
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 10 ObS 208/97d
  • 10 ObS 184/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 184/01h
    Vgl auch; Beisatz: Ist für das geänderte Begehren der Rechtsweg unzulässig, liegt der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor. Das Vorliegen dieses Nichtigkeitsgrundes führt nicht nur zur Aufhebung des Ersturteiles als nichtig, sondern auch zur Nichtigerklärung des diesem vorangegangenen Verfahrens ab der Klageänderung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107805

Dokumentnummer

JJR_19970626_OGH0002_010OBS00208_97D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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