Norm
ZPO §235 ARechtssatz
Eine unzulässige Änderung des Klagebegehrens ist nicht zurückzuweisen, sondern muß zum Ausspruch führen, daß die Klageänderung nicht zulässig ist. Wird eine Klageänderung nicht zugelassen, dann ist über das geänderte Begehren nicht mehr zu entscheiden. Über das ursprüngliche Klagebegehren ist jedoch eine Sachentscheidung zu treffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107805Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_010OBS00208_97D0000_001