Norm
UWG §9 Abs3 B6Rechtssatz
Nach § 9 Abs 3 UWG wird Ausstattungsschutz gewährt, wenn das Ausstattungsmerkmal innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gilt. Einer der beteiligten Verkehrskreise sind Personen, die an der Ware, für die Ausstattungsschutz in Anspruch genommen wird, interessiert sein können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107729Dokumentnummer
JJR_19970626_OGH0002_0040OB00194_97A0000_001