Norm
StGB §144Rechtssatz
Das Verbrechen der Erpressung ist erst vollendet, sobald die beabsichtigte Vermögensverschiebung tatsächlich eingetreten ist; daß bloß eine Vermögensverbindlichkeit entstanden ist (hier Zusage der Bezahlung von 5.000,-- Schilling), genügt nicht, es muß vielmehr der effektive Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten sein (Leukauf/Steininger Komm3 § 144 RN 17). Bis zu diesem Zeitpunkt sind weitere Tathandlungen wie der Ausspruch von zusätzlichen, nachhaltigen und qualifikationsbegründenden Drohungen möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108343Dokumentnummer
JJR_19970703_OGH0002_0150OS00081_9700000_001