RS OGH 1997/7/3 15Os76/97, 15Os97/98, 11Os178/98, 15Os18/99, 15Os163/99, 11Os96/11v, 11Os129/17f

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Veröffentlicht am 03.07.1997
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Norm

StPO §35 Abs2 A
StPO §285d

Rechtssatz

Die Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO), die nur die Erklärung enthält, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlußfassung nach § 285 d StPO eigne, ist im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), wonach bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt wird, nicht unschlüssig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

R.I.P.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108607

Im RIS seit

02.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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