Norm
StPO §35 Abs2 ARechtssatz
Die Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 35 Abs 2 StPO), die nur die Erklärung enthält, daß sich die Nichtigkeitsbeschwerde zur Beschlußfassung nach § 285 d StPO eigne, ist im Hinblick auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Bulut gegen Österreich 59/1994/506/588), wonach bloß aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit deren Zustellung an die Verteidigung verlangt wird, nicht unschlüssig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
R.I.P.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108607Im RIS seit
02.08.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018