RS OGH 1997/7/7 10ObS19/97k, 10ObS304/97x, 10ObS357/99v, 10ObS34/01z, 1Ob242/03z, 10ObS49/03h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1997
beobachten
merken

Norm

Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art6
AbkSozSi Österreich-Italien allg

Rechtssatz

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.1408/71 bestimmt, daß diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur verdrängt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 19/97k
    Entscheidungstext OGH 07.07.1997 10 ObS 19/97k
  • 10 ObS 304/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 304/97x
    Beisatz: Die bilateralen und multilateralen Abkommen werden nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht ua günstigere Regelungen ausnahmweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls grundsätzlich unberührt bleiben. Abkommen und Verordnung sind zueinander in Beziehung zu setzen und durchaus einer inhaltlichen Prüfung nebeneinander zugänglich. (T1); Beisatz: AbkSozSi Österreich-Italien. (T2)
  • 10 ObS 357/99v
    Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 357/99v
    Beis wie T1 nur: Die bilateralen und multilateralen Abkommen werden nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-Bürger betreffen und andererseits nicht ua günstigere Regelungen ausnahmweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher Abkommen gleichfalls grundsätzlich unberührt bleiben. (T3) Beisatz: Hier: AbkSozSi Österreich - Spanien. (T4); Veröff: SZ 73/18
  • 10 ObS 34/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 242/03z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 242/03z
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2003/166
  • 10 ObS 49/03h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 ObS 49/03h
    Beisatz: Das Abk-SozSi Österreich-Deutschland enthält keine günstigen Bestimmungen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107577

Dokumentnummer

JJR_19970707_OGH0002_010OBS00019_97K0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten