- 4 Ob 200/97h
- 9 Ob 411/97z
Auch; nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. (T1)
- 2 Ob 116/98t
Beisatz: Dazu gehört auch, dass vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist. (T2)
- 6 Ob 319/99a
Vgl auch; Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T3)
- 2 Ob 71/01g
nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Zuständigkeitsfrage. (T4)
Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Art 10 Abs 2 EuGVÜ. (T5)
- 7 Ob 252/02p
Vgl; Beisatz: Im Falle einer vergleichsweisen Prozessbeendigung ist maßgebend, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. (T6)
- 6 Ob 143/03b
Vgl; Beis wie T3
- 7 Ob 261/04i
nur T1
- 7 Ob 65/06v
Auch
- 7 Ob 53/07f
Auch
- 1 Ob 6/08a
nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T7)
Beis wie T3 nur: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. (T8)
Beisatz: Eine abschließende Beurteilung der Tat-und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T9)
- 1 Ob 213/08t
nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 7 Ob 246/09s
Auch; nur T1
- 8 Ob 46/11i
Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 46/11i
nur T7; Beisatz: Dabei kommt naturgemäß auch der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht. (T10)
- 1 Ob 55/13i
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 55/13i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
- 4 Ob 64/15p
Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
Auch
- 5 Ob 175/14t
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
Auch
- 6 Ob 83/15x
Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 83/15x
Auch; nur: Maßgebend ist dabei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T11)
- 10 Ob 94/15v
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
Auch; nur T11
- 1 Ob 125/16p
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
Auch; nur T11
- 5 Ob 36/17f
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 36/17f
- 2 Ob 120/17m
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 120/17m
nur T1; nur T11; Beis wie T3 nur: Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T13)
- 1 Ob 47/18w
Auch; nur T11
- 6 Ob 197/19t
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 197/19t
Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T14)
- 2 Ob 134/21a
Vgl; Beisatz: Hier: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T15)