RS OGH 1997/7/8 10ObS183/97b, 10ObS277/03p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

ZPO §269

Rechtssatz

Es ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 183/97b
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 183/97b
    Veröff: SZ 70/130
  • 10 ObS 277/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 277/03p
    Vgl aber; Beisatz: Bei zweifelbarer Offenkundigkeit muss den Parteien Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108441

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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