Norm
ZPO §269Rechtssatz
Es ist gerichtsbekannt (§ 269 ZPO), daß auch in Pflegeheimen gelähmte Personen häufig in "Gitterbetten" untergebracht werden, damit sie nicht herausfallen (können) und sich dabei unter Umständen verletzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108441Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_001