Norm
AußStrG §92Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars können dem Notar, obwohl das gesetzlich nicht geregelt ist, Aufträge vom Verlassenschaftsgericht erteilt werden. Es ist aber auch denkbar, daß das Inventar vom Verlassenschaftsgericht ergänzt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108302Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_003