RS OGH 1997/7/8 10Ob184/97z

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

AußStrG §92
AußStrG §97 C

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars können dem Notar, obwohl das gesetzlich nicht geregelt ist, Aufträge vom Verlassenschaftsgericht erteilt werden. Es ist aber auch denkbar, daß das Inventar vom Verlassenschaftsgericht ergänzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108302

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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