RS OGH 1997/7/8 10ObS183/97b, 10ObS399/01a

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

StGB §99 A

Rechtssatz

In der kurzfristigen (ca. eine Stunde) Fixierung und Stabilisierung einer erheblich pflegebedürftigen Person ausschließlich zu ihrem Selbstschutz bei Abwesenheit einer Pflegeperson kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten einer solchen Pflegeperson erblickt werden. § 99 StGB scheidet schon mangels natürlicher Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zu einer ansonsten möglichen willkürlichen Ortsveränderung aus.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 183/97b
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 183/97b
    Veröff: SZ 70/130
  • 10 ObS 399/01a
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 399/01a
    Vgl auch; Beisatz: Eine derartige, im Pflegealltag zum Wohl des Betreuten erforderliche kurzfristige Maßnahme wäre damit auch nach geltender Rechtslage nicht als Freiheitsbeschränkung zu qualifizieren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108505

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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