Norm
StGB §99 ARechtssatz
In der kurzfristigen (ca. eine Stunde) Fixierung und Stabilisierung einer erheblich pflegebedürftigen Person ausschließlich zu ihrem Selbstschutz bei Abwesenheit einer Pflegeperson kann kein strafrechtlich relevantes Verhalten einer solchen Pflegeperson erblickt werden. § 99 StGB scheidet schon mangels natürlicher Fähigkeit der pflegebedürftigen Person zu einer ansonsten möglichen willkürlichen Ortsveränderung aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108505Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_010OBS00183_97B0000_003