Norm
MRG §8 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei Vorhandensein von Innenfensterflügeln ist die Ersetzung der gesamten Fenster zu dulden, weil die vorgesehenen Verbesserungsarbeiten durch Ersetzung der Gesamtfenster (mit Innenscheiben und Außenscheiben als Einheit) Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft betreffen, die untrennbar mit Arbeiten im Inneren des Mietobjektes verbunden sind, sodaß die Arbeiten im Inneren inklusive der allfällig notwendigen Entfernung bei Innenfensterflügeln sich als nicht vermeidbarer Ausfluß von Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft darstellen und somit als ganzes der Duldungspflicht des Mieters unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108278Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00107_97I0000_001