RS OGH 1997/7/8 5Ob107/97i

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

MRG §8 Abs2 Z1

Rechtssatz

Bei Vorhandensein von Innenfensterflügeln ist die Ersetzung der gesamten Fenster zu dulden, weil die vorgesehenen Verbesserungsarbeiten durch Ersetzung der Gesamtfenster (mit Innenscheiben und Außenscheiben als Einheit) Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft betreffen, die untrennbar mit Arbeiten im Inneren des Mietobjektes verbunden sind, sodaß die Arbeiten im Inneren inklusive der allfällig notwendigen Entfernung bei Innenfensterflügeln sich als nicht vermeidbarer Ausfluß von Arbeiten an allgemeinen Teilen der Liegenschaft darstellen und somit als ganzes der Duldungspflicht des Mieters unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108278

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0050OB00107_97I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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