Norm
MRG §16 Abs1 Z4Rechtssatz
Entschloß sich der Vermieter nach Ablauf eines befristeten Mietvertrages, die Wohnung (am 26.Februar 1986) derselben Mieterin erneut in Bestand zu geben, so besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um einen freiwerdenden Mietgegenstand im Sinne des § 16 Abs 1 Z 6 MRG handelt. Der Gesetzeswortlaut der Z 6 des § 16 Abs 1 MRG (alte Fassung) erfaßt auch den Fall der Wiedervermietung der Wohnung an den bisherigen Mieter nach Ablauf eines befristeten Mietverhältnisses, weil der Mieter zu sich selbst ja nicht zum Eintritt in die Mietrechte berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107972Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00145_97B0000_001