Norm
AußStrG §9 E1Rechtssatz
Die unmittelbare Anfechtung der Vorgangsweise des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung durch Rekurs ist nicht zulässig; dagegen gerichtete Stellungnahmen sind beim Abhandlungsgericht zu überreichen, gegen dessen Verfügung dann der Rekurs zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108300Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_001