RS OGH 1997/7/8 10Ob184/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
beobachten
merken

Norm

AußStrG §9 E1
AußStrG §9 E9
AußStrG §92
AußStrG §97 C
AußStrG §113

Rechtssatz

Die unmittelbare Anfechtung der Vorgangsweise des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung durch Rekurs ist nicht zulässig; dagegen gerichtete Stellungnahmen sind beim Abhandlungsgericht zu überreichen, gegen dessen Verfügung dann der Rekurs zulässig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108300

Dokumentnummer

JJR_19970708_OGH0002_0100OB00184_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten