Norm
WEG 1975 §25 Abs2Rechtssatz
Daß die klagende Partei den ihr zustehenden Mindestanteil noch nicht bestimmt anzugeben vermag, ist kein Klagshindernis, sofern bescheinigt wird, daß die Voraussetzungen für die noch ausstehende Nutzwertfestsetzung vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108165Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB20897_96I0000_001