RS OGH 1997/7/8 10ObS191/97d, 10ObS93/16y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
beobachten
merken

Norm

ASVG §176 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG erfasst in seinen ersten fünf Fallgruppen ausschließlich solche, bei denen es jeweils um Dringlichkeitsmaßnahmen aus Notfällen und Gefahrenfällen geht, bei welchen aus altruistischen Beweggründen im Interesse der Allgemeinheit, wenngleich ohne besondere Rechtspflicht, Rettungshandlungen oder sonstige Hilfeleistungshandlungen gesetzt werden. Bei den beiden letztgenannten in der Aufzählung des Gesetzes - Blutspende und Unterstützung einer Amtshandlung - handelt es sich hingegen um solche, denen ein derart unmittelbares Dringlichkeitsmoment fehlt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107977

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten