RS OGH 1997/7/8 10ObS191/97d, 10ObS93/16y

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Veröffentlicht am 08.07.1997
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Norm

ASVG §176 Abs1 Z2

Rechtssatz

Sämtlichen Fallgruppen des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG ist gemeinsam, daß es sich stets und ausschließlich um personenbezogene Aktivitäten handeln muß. Die Hilfeleistung muß jedenfalls Menschen, nicht etwa bloß Tieren gelten.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 191/97d
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 10 ObS 191/97d
    Veröff: SZ 70/131
  • 10 ObS 93/16y
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 93/16y
    Vgl aber; Beisatz: Dass die rettende und helfende Tätigkeit in den Fällen des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG allgemein Menschen gelten muss, bedeutet nicht, dass in allen Fällen ein Mensch gerettet werden muss; denn dieser Fall wäre, wenn tatsächliche oder vermutete Lebensgefahr besteht, unter die Fallgruppe 1 des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG zu subsumieren. Die Hilfeleistung in Fällen der Fallgruppe 4 dieser Bestimmung ist umfassender zu sehen. Sie umfasst nicht nur die Rettung eines Menschen aus einem Unglücksfall sondern kann auch in einer Abwehr eines Schadens an Sachgütern anderer Menschen liegen, denn auch ein solches Hilfeleisten „gilt“ anderen Menschen. (T1)
    Beisatz: Gerät ein Kleintransporter auf einer abschüssigen Straße unkontrolliert ins Rollen, so besteht erhebliche Gefahr für Menschen und Sachen (insbesondere auch den rollenden Kleintransporter selbst), wenn dies – wie hier – mitten im verbauten Ortsgebiet geschieht. Dieses plötzlich eintretende Ereignis ist daher ein Unglücksfall iSd § 176 Abs 1 Z 2 Fallgruppe 4 ASVG. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107976

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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