Norm
ASVG §203Rechtssatz
Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht - mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den An- staltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108291Im RIS seit
07.08.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014