RS OGH 1997/7/8 10ObS171/97p, 10ObS92/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1997
beobachten
merken

Norm

ASVG §203
ASVG §205a
ASVG §208

Rechtssatz

Soweit § 208 ASVG bestimmt, daß die Versehrtenrente für die Dauer eines Anstaltsaufenthaltes ruht - mit jenem Teil, mit dem sie sich ansonsten durch den An- staltsaufenthalt gegenüber der Zeit vorher erhöhen würde -, wird nicht der Anspruch an sich berührt; bestünde nämlich der Anspruch nicht, könnte er auch nicht zum Ruhen kommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108291

Im RIS seit

07.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten